Unzulässige Gebühren von
Inkasso-Vertretern |
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§ 27 StGB
Beihilfe
(1)
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu
dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe
geleistet hat.
(2)
1Die
Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung
für den Täter.
2Sie
ist nach
§ 49 Abs. 1 zu mildern. |
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StGB |
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Anrufe von
Inkasso-Vertretern |
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§ 240 StGB
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt
oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als
verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter
1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt
oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
mißbraucht. |
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Drohungen von
Inkasso-Vertretern |
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§ 241 StGB
Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder
eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat
gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche
Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine
Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder
eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem
Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn
oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens
bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den
Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu
erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über
den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden. |
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StGB |
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Unterlassen
der Diensthandlung |
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Justizministerium des Landes NRW
Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung,
sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu
ermitteln.
Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft
folgt auch, daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein
vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil
ein Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der
Angeklagten - einzulegen ist. |
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Unterlassen
der Diensthandlung |
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§ 344
Strafgesetzbuch BRD
Verfolgung Unschuldiger
(1)
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen
von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen
Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich
verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche
Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur
Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung
berufen ist.
(2)
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung
einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist,
absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht
strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine
solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur
Mitwirkung an
1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder
berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
§ 345
Strafgesetzbuch BRD
Vollstreckung gegen Unschuldige
(1)
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und
Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche
Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz
nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)
Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe.
(3)
Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur
Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs.
1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach
dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als
Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1. eines Jugendarrestes,
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder
berufsgerichtlichen Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz
nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.
§ 336
Strafgesetzbuch BRD
Unterlassen der Diensthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne
der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.
§ 258
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafvereitelung
(1)
Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein
anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder
einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung
einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil
vereitelt.
(3)
Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte
Strafe.
(4)
Der Versuch ist strafbar.
(5)
Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz
oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme
unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme
vollstreckt wird.
(6)
Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
§ 258a
Strafgesetzbuch BRD
Strafvereitelung im Amt
(1)
Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung
bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11
Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur
Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
(3)
§ 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
§ 333
Strafgesetzbuch BRD
Vorteilsgewährung
(1)
Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der
Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen
Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder
Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung
dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3)
Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im
Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den
Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des
Empfängers genehmigt.
§ 339
Strafgesetzbuch BRD
Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich
bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum
Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 302
Strafgesetzbuch BRD
Mißbrauch der Amtsgewalt
(1)
Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu
schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines
Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen
Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte
vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)
Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder
einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu
bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt.
StGB |
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Notwehr |
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§ 32
Strafgesetzbuch BRD
Notwehr
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33
Strafgesetzbuch BRD
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34
Strafgesetzbuch BRD
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig,
wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der
betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das
geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt
jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.
§ 35
Strafgesetzbuch BRD
Entschuldigender Notstand
(1)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib
oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt
ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen,
namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem
besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn
der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr
hinzunehmen hatte.
(2)
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach
Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den
Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
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Gier |
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Gier - Ein
verhängnisvolles Verlangen |
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