Neu gewählter Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn nimmt
seine Arbeit auf
Dr. Ralph Elster ist Vorsitzender des Verwaltungsrates
26. Februar 2021
Der von der Zweckverbandsversammlung neu gewählte
Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn hat in der
konstituierenden Sitzung am 25. Februar 2021 seine Arbeit
aufgenommen. Vorsitzender des Verwaltungsrates ist Dr. Ralph
Elster, erster Stellvertreter Tom Schmidt, zweiter
Stellvertreter Martin Börschel.
Insgesamt ist das Gremium wie in der Vorperiode mit 18
Personen besetzt. Sechs Mitglieder des Verwaltungsrates
rekrutieren sich aus den Reihen der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Sparkasse KölnBonn.
An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen gemäß
Sparkassengesetz als Vertreterinnen der beiden Trägerstädte
Bonn und Köln deren Oberbürgermeisterinnen Katja Dörner und
Henriette Reker teil.
Sehr geehrte Damen und Herren,
beigefügt finden Sie die Medieninformation zum neuen
Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn. Eine Berichterstattung
freut uns sehr.
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Köln schlug im April 2018
Martin Börschel für den Posten eines hauptamtlichen
Geschäftsführers des Unternehmens vor. Der Posten existierte
zuvor nicht und sollte laut Medienberichten mit 300.000 bis
500.000 Euro pro Jahr vergütet werden. Am 30. April sollte
Martin Börschel ohne vorherige öffentliche Ausschreibung
gewählt werden. Die Kölner Oberbürgermeisterin Henriette
Reker (parteilos) intervenierte jedoch zuvor und es wurde
öffentlich Kritik laut. Schließlich sagte der Aufsichtsrat
die Wahl ab. Henriette Reker sitzt selbst im Aufsichtsrat der
Stadtwerke Köln. Sie war nach eigenen Angaben nicht an dem
Deal beteiligt, was jedoch später von Journalisten des Kölner
Express bezweifelt wurde.
Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung,
sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu
ermitteln. Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft
folgt auch, daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein
vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil
ein Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der
Angeklagten - einzulegen ist.